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Wann kann man
trotz deutscher Nationalität der Vererbers bei der
erbrechtlichen Rechtsnachfolge in Spanienvermögen von der
Beantragung eines deutschen Erbscheines absehen ?
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A |
Praktisch nur
dann wenn vom Vererber ein spanisches notarielles Testament
erstellt wurde. |
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F |
Und für die
Rechtsnachfolge in in Deutschland belegenes Vermögen ist hier
immer eine Erbscheinbeantragung nötig ?
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A |
Nein, ein
Erbschein ist für deutsches Vermögen nur zur Rechtsnachfolge in
Immobilienvermögen erforderlich oder wenn ein solcher Nachweis
im Rechtsverkehr anderweitig erfordert wird. Letzteres ist
durchwegs bei Rechtsnachfolge in Bankkonten der Fall, da die
Banken zur Verfügung über Bankguthaben die Vorlage eines
Erbscheines verlangen.
Im übrigen ersetzt in Deutschland die Vorlage einer notariellen
letztwilligen Verfügung den Erbschein, dann wenn zugleich das
Protokoll der Testamentseröffnung vorgelegt wird. |
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F |
Muss ich zur
Erbscheinbeantragung nach Deutschland reisen ?
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A |
Nein, der
Erbschein kann auch bei einem deutschen Konsulat im Ausland
beantragt werden. Üblich ist die persönliche Beantragung beim
örtlich zuständigen deutschen Nachlassgericht durch den Erben.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes
des Vererbers in Deutschland. Möglich ist aber auch die
Erbscheinbeantragung über jeden deutschen Notar. Im Einzelfall
kann auch die Erbscheinbeantragung beim Wohnsitzgericht des
Antragstellers beantragt werden. |
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F |
Und was kostet
ein Erbschein ?
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A |
Die Gebühr
richtet sich nach der Höhe des Netto-Nachlasses.
Als Anhaltspunkte seien hier genannt:
Reinnachlass: 50.000 € - Erbscheingebühr: 264 €
Reinnachlass: 200.000 € - Erbscheingebühr: 714 € |
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F |
Welche
Dokumente muss ich zur Erbscheinbeantragung mitbringen ?
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A |
Immer den
eigenen Ausweis und Angaben/Belege zum Nachlass.
Bei gesetzlicher Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes
wegen bedarf es grundsätzlich des Originales dieser Urkunde, sei
es Testament oder Erbvertrag.
Notarielle letztwillige Verfügungen werden Nachlassgericht
beschafft. |
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F |
Kann ich die
Erbscheinbeantragung auch bei Auslandsvermögen in Spanien ohne
anwaltlichen Beistand tätigen ?
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A |
Grundsätzlich:
ja. Aus strategischen und praktischen Gründen empfiehlt es sich
allerdings gleich nach dem Erbfall im Rahmen einer anwaltlichen
Erstberatung die vielfältigen Besonderheiten des Auslandbezuges
abzuklären und erst im Anschluss daran die Erbscheinbeantragung
vorzunehmen.
Zudem ist regelmässig parallel die notarielle
Erbschaftsannahme in Spanien vorzubereiten. Es sind Fristen
einzuhalten, Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung
können genutzt werden.
Gesamtheitlich sind zwei Rechtsordnungen zu berücksichtigen, und
zwar in Theorie und Rechtspraxis.
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