Bei Erbausschlagung stellt sich das Problem, wer dann noch
handlungsbefugt ist, wenn doch noch über einen
„Nachlassgegenstand“ verfügt werden muss, der andere Miterbe die
Finca veräussern möchte.
Ein solcher Fall ergibt sich in der spanischen Rechtspraxis
dann, wen der Erblasser zu seinen Lebzeiten noch spanischem
Recht rechtswirksam seine Immobilie verkauft hat, aber zur
Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch noch dessen
Mitwirkung nötig gewesen wäre.
In dieser Situation behilft man sich in der spanischen
Rechtspraxis damit, dass die ergänzende Rechtshandlung der
Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar noch von derjenigen
Person vorgenommen werden kann, welche nachweislich das Erbe
ausgeschlagen hat.
Günter Menth
Erbrechtskanzlei für Spanien
Manacor - Mallorca
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